[[{}law:sgb_3:115|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:117|→]]
== § 116 Besonderheiten ==
(1)[[law:sgb_3:116#abs_1_1|1]] Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung können
auch erbracht werden, wenn Menschen mit Behinderungen nicht arbeitslos
sind und durch diese Leistungen eine dauerhafte Teilhabe am
Arbeitsleben erreicht werden kann.
(2)[[law:sgb_3:116#abs_2_1|1]] Förderungsfähig sind auch berufliche Aus- und Weiterbildungen, die
im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung
abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte
Ausbildungsberufe oder in Sonderformen für Menschen mit Behinderungen
durchgeführt werden.
(3)[[law:sgb_3:116#abs_3_1|1]] Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der
Mensch mit Behinderungen während der Berufsausbildung im Haushalt der
Eltern oder eines Elternteils wohnt. [[law:sgb_3:116#abs_3_2|2]]In diesem Fall wird der jeweils
geltende Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt. [[law:sgb_3:116#abs_3_3|3]]Für die
Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach § 13 Absatz 2 Nummer
1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.
(4)[[law:sgb_3:116#abs_4_1|1]] Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht auch, wenn der
Mensch mit Behinderungen, der das 18. [[law:sgb_3:116#abs_4_2|2]]Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt,
auch wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines
Elternteils aus in angemessener Zeit zu erreichen ist. [[law:sgb_3:116#abs_4_3|3]]In diesem Fall
wird der Bedarf nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zugrunde gelegt.
(5)[[law:sgb_3:116#abs_5_1|1]] Eine Verlängerung der Ausbildung über das vorgesehene
Ausbildungsende hinaus, eine Wiederholung der Ausbildung ganz oder in
Teilen oder eine erneute Berufsausbildung wird gefördert, wenn Art
oder Schwere der Behinderung es erfordern und ohne die Förderung eine
dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann.
(6)[[law:sgb_3:116#abs_6_1|1]] Berufliche Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn Menschen
mit Behinderungen
1. nicht arbeitslos sind,
2. als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss noch
nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind oder
3. einer längeren Förderung als Menschen ohne Behinderungen oder einer
erneuten Förderung bedürfen, um am Arbeitsleben teilzuhaben oder
weiter teilzuhaben.
[[law:sgb_3:116#abs_6_2|2]]Förderungsfähig sind auch schulische Ausbildungen, deren Abschluss für
die Weiterbildung erforderlich ist.
(7)[[law:sgb_3:116#abs_7_1|1]] Ein Gründungszuschuss kann auch geleistet werden, wenn der Mensch
mit Behinderungen einen Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.