[[{}law:sgb_3:116|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:118|→]]
== § 117 Grundsatz ==
(1)[[law:sgb_3:117#abs_1_1|1]] Die besonderen Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen
insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
einschließlich Berufsvorbereitung, sowie der wegen der Behinderung
erforderlichen Grundausbildung zu erbringen, wenn
1. [[law:sgb_3:117#abs_1_2|2]]Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am
Arbeitsleben die Teilnahme an
a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit
Behinderungen oder
b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit
Behinderungen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung
erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang
vorsehen.
[[law:sgb_3:117#abs_1_3|3]]In besonderen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können auch
Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der
Handwerksordnung gefördert werden.
(2)[[law:sgb_3:117#abs_2_1|1]] Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich werden
von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder anderen
Leistungsanbietern nach den §§ 57, 60, 61a und 62 des Neunten Buches
erbracht.