[[{}law:sgb_3:117|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:119|→]] == § 118 Leistungen == Die besonderen Leistungen umfassen 1. das Übergangsgeld, 2. das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann, 3. die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.