[[{}law:sgb_3:119|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:121|→]]
== § 120 Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld ==
(1)[[law:sgb_3:120#abs_1_1|1]] Die Voraussetzung der Vorbeschäftigungszeit für das Übergangsgeld
ist erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen innerhalb der letzten
drei Jahre vor Beginn der Teilnahme
1. mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis
gestanden hat oder
2. die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt
und Leistungen beantragt hat.
(2)[[law:sgb_3:120#abs_2_1|1]] Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für Berufsrückkehrende mit
Behinderungen. [[law:sgb_3:120#abs_2_2|2]]Er verlängert sich um die Dauer einer Beschäftigung als
Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Ausland, die für die weitere
Ausübung des Berufes oder für den beruflichen Aufstieg nützlich und
üblich ist, längstens jedoch um zwei Jahre.
(3)[[law:sgb_3:120#abs_3_1|1]] Wenn der Mensch mit Behinderungen bereits an einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat und
anschließend an einer Maßnahme der Berufsausbildung teilnimmt, so ist
der Eintritt in die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der
maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Teilnahme nach Absatz 1.