[[{}law:sgb_3:121|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:123|→]] == § 122 Ausbildungsgeld == (1)[[law:sgb_3:122#abs_1_1|1]] Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während 1. einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung, 2. einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und 3. einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann. (2)[[law:sgb_3:122#abs_2_1|1]] Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.