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== § 122 Ausbildungsgeld ==
(1)[[law:sgb_3:122#abs_1_1|1]] Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld
während
1. einer Berufsausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
einschließlich einer Grundausbildung,
2. einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der
Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches und
3. einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer
Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen
Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches,
wenn Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann.
(2)[[law:sgb_3:122#abs_2_1|1]] Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die
Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend, soweit nachfolgend nichts
Abweichendes bestimmt ist.