[[{}law:sgb_3:125|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:127|→]]
== § 126 Einkommensanrechnung ==
(1)[[law:sgb_3:126#abs_1_1|1]] Das Einkommen, das ein Mensch mit Behinderungen während einer
Maßnahme in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder
bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches
erzielt, wird nicht auf den Bedarf angerechnet.
(2)[[law:sgb_3:126#abs_2_1|1]] Anrechnungsfrei bei der Einkommensanrechnung bleibt im Übrigen das
Einkommen
1. des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus
Unterhaltsleistungen bis zu 352 Euro monatlich,
2. der Eltern bis zu 4 623 Euro monatlich, des verwitweten Elternteils
oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei
dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens
des anderen Elternteils, bis zu 2 880 Euro monatlich und
3. der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des
Lebenspartners bis zu 2 880 Euro monatlich.