[[{}law:sgb_3:126|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:128|→]] == § 127 Teilnahmekosten für Maßnahmen == (1)[[law:sgb_3:127#abs_1_1|1]] Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 49, 64, 73 und 74 des Neunten Buches. [[law:sgb_3:127#abs_1_2|2]]Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung. (2)[[law:sgb_3:127#abs_2_1|1]] Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.