[[{}law:sgb_3:127|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:129|→]] == § 128 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung == Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.