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=== § 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk ===
(1)[[law:sgb_3:133#abs_1_1|1]] In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der
Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. [[law:sgb_3:133#abs_1_2|2]]März 2021 Leistungen nach
den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.
(2)[[law:sgb_3:133#abs_2_1|1]] Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. [[law:sgb_3:133#abs_2_2|2]]November und endet am 31.
[[law:sgb_3:133#abs_2_3|3]]März.
(3)[[law:sgb_3:133#abs_3_1|1]] Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden
ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter
Arbeitsausfälle erbracht. [[law:sgb_3:133#abs_3_2|2]]Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03
Euro je Ausfallstunde gezahlt.
(4)[[law:sgb_3:133#abs_4_1|1]] Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung
witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die
das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der
Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener
Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch
Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist.
[[law:sgb_3:133#abs_4_2|2]]Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der
Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den
witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.