[[{}law:sgb_3:133|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:136|→]] === § 135 Erprobung innovativer Ansätze === (1)[[law:sgb_3:135#abs_1_1|1]] Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. [[law:sgb_3:135#abs_1_2|2]]Die einzelnen Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen. (2)[[law:sgb_3:135#abs_2_1|1]] Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und auszuwerten. [[law:sgb_3:135#abs_2_2|2]]Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. [[law:sgb_3:135#abs_2_3|3]]Zu Beginn jedes Jahres übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über die laufenden Projekte.