[[{}law:sgb_3:133|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:136|→]]
=== § 135 Erprobung innovativer Ansätze ===
(1)[[law:sgb_3:135#abs_1_1|1]] Die Zentrale der Bundesagentur kann bis zu einem Prozent der im
Eingliederungstitel enthaltenen Mittel einsetzen, um innovative
Ansätze der aktiven Arbeitsförderung zu erproben. [[law:sgb_3:135#abs_1_2|2]]Die einzelnen
Projekte dürfen den Höchstbetrag von 2 Millionen Euro jährlich und
eine Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen.
(2)[[law:sgb_3:135#abs_2_1|1]] Die Umsetzung und die Wirkung der Projekte sind zu beobachten und
auszuwerten. [[law:sgb_3:135#abs_2_2|2]]Über die Ergebnisse der Projekte ist dem Verwaltungsrat
nach deren Beendigung ein Bericht vorzulegen. [[law:sgb_3:135#abs_2_3|3]]Zu Beginn jedes Jahres
übermittelt die Bundesagentur dem Verwaltungsrat eine Übersicht über
die laufenden Projekte.