[[{}law:sgb_3:136|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:138|→]]
== § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit ==
(1)[[law:sgb_3:137#abs_1_1|1]] Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
1. arbeitslos ist,
2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
(2)[[law:sgb_3:137#abs_2_1|1]] Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende
Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren
Zeitpunkt entstehen soll.