[[{}law:sgb_3:136|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:138|→]] == § 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit == (1)[[law:sgb_3:137#abs_1_1|1]] Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. (2)[[law:sgb_3:137#abs_2_1|1]] Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.