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== § 138 Arbeitslosigkeit ==
(1)[[law:sgb_3:138#abs_1_1|1]] Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht
(Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden
(Eigenbemühungen), und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht
(Verfügbarkeit).
(2)[[law:sgb_3:138#abs_2_1|1]] Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus,
wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen
nicht beeinträchtigt wird.
(3)[[law:sgb_3:138#abs_3_1|1]] Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit,
Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender
Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die
Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder
Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich
umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben
unberücksichtigt. [[law:sgb_3:138#abs_3_2|2]]Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden
zusammengerechnet.
(4)[[law:sgb_3:138#abs_4_1|1]] Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle
Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. [[law:sgb_3:138#abs_4_2|2]]Hierzu gehören
insbesondere
1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der
Eingliederungsvereinbarung,
2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3. die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur
für Arbeit.
(5)[[law:sgb_3:138#abs_5_1|1]] Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur
Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich
umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des
für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und
darf,
2. [[law:sgb_3:138#abs_5_2|2]]Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit-
und ortsnah Folge leisten kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und
auszuüben, und
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das
Erwerbsleben teilzunehmen.