[[{}law:sgb_3:138|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:140|→]]
== § 139 Sonderfälle der Verfügbarkeit ==
(1)[[law:sgb_3:139#abs_1_1|1]] Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme nach § 45
oder an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung im Sinne des Rechts
der beruflichen Rehabilitation teil, leistet sie vorübergehend zur
Verhütung oder Beseitigung öffentlicher Notstände Dienste, die nicht
auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, übt sie eine freie Arbeit im
Sinne des Artikels 293 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch oder auf Grund einer Anordnung im Gnadenwege aus oder
erbringt sie gemeinnützige Leistungen oder Arbeitsleistungen nach den
in Artikel 293 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
genannten Vorschriften oder auf Grund deren entsprechender Anwendung,
so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus. [[law:sgb_3:139#abs_1_2|2]]Nimmt eine
leistungsberechtigte Person an einem Integrationskurs nach § 43 des
Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen
Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teil, der
jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist, so
schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.
(2)[[law:sgb_3:139#abs_2_1|1]] Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer
Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet,
dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. [[law:sgb_3:139#abs_2_2|2]]Die
Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die
Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der
Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen,
mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei
ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und
Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.
(3)[[law:sgb_3:139#abs_3_1|1]] Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme der
beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 81
nicht erfüllt sind, schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus, wenn
1. die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und
2. die leistungsberechtigte Person ihre Bereitschaft erklärt, die
Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht
kommt, und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger
der Maßnahme vereinbart hat.
(4)[[law:sgb_3:139#abs_4_1|1]] Ist die leistungsberechtigte Person nur bereit,
Teilzeitbeschäftigungen auszuüben, so schließt dies Verfügbarkeit
nicht aus, wenn sich die Arbeitsbereitschaft auf
Teilzeitbeschäftigungen erstreckt, die versicherungspflichtig sind,
mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen und den üblichen
Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarktes
entsprechen. [[law:sgb_3:139#abs_4_2|2]]Eine Einschränkung auf Teilzeitbeschäftigungen aus Anlass
eines konkreten Arbeits- oder Maßnahmeangebotes ist nicht zulässig.
[[law:sgb_3:139#abs_4_3|3]]Die Einschränkung auf Heimarbeit schließt die Verfügbarkeit nicht aus,
wenn die Anwartschaftszeit durch eine Beschäftigung als Heimarbeiterin
oder Heimarbeiter erfüllt worden ist und die leistungsberechtigte
Person bereit und in der Lage ist, Heimarbeit unter den üblichen
Bedingungen auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt
auszuüben.