[[{}law:sgb_3:13|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:15|→]] === § 14 Auszubildende === Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung.