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== § 140 Zumutbare Beschäftigungen ==
(1)[[law:sgb_3:140#abs_1_1|1]] Einer arbeitslosen Person sind alle ihrer Arbeitsfähigkeit
entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder
personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht
entgegenstehen.
(2)[[law:sgb_3:140#abs_2_1|1]] Aus allgemeinen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen
Person insbesondere nicht zumutbar, wenn die Beschäftigung gegen
gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte
Bestimmungen über Arbeitsbedingungen oder gegen Bestimmungen des
Arbeitsschutzes verstößt.
(3)[[law:sgb_3:140#abs_3_1|1]] Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer
arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus
erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der
Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. [[law:sgb_3:140#abs_3_2|2]]In
den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um
mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30
Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. [[law:sgb_3:140#abs_3_3|3]]Vom siebten Monat der
Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung
nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen
unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden
Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
(4)[[law:sgb_3:140#abs_4_1|1]] Aus personenbezogenen Gründen ist einer arbeitslosen Person eine
Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten
zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur
Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. [[law:sgb_3:140#abs_4_2|2]]Als unverhältnismäßig lang
sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb
Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und
Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs
Stunden und weniger anzusehen. [[law:sgb_3:140#abs_4_3|3]]Sind in einer Region unter
vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich, bilden diese
den Maßstab. [[law:sgb_3:140#abs_4_4|4]]Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des
zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar, wenn
nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der
Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des zumutbaren
Pendelbereichs aufnehmen wird. [[law:sgb_3:140#abs_4_5|5]]Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit
an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer
Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel
zumutbar. [[law:sgb_3:140#abs_4_6|6]]Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Umzug ein
wichtiger Grund entgegensteht. [[law:sgb_3:140#abs_4_7|7]]Ein wichtiger Grund kann sich
insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.
(5)[[law:sgb_3:140#abs_5_1|1]] Eine Beschäftigung ist nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie
befristet ist, vorübergehend eine getrennte Haushaltsführung erfordert
oder nicht zum Kreis der Beschäftigungen gehört, für die die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ausgebildet ist oder die sie oder
er bisher ausgeübt hat.