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== § 141 Arbeitslosmeldung ==
(1)[[law:sgb_3:141#abs_1_1|1]] Die oder der Arbeitslose hat sich elektronisch im Fachportal der
Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit
arbeitslos zu melden. [[law:sgb_3:141#abs_1_2|2]]Das in Satz 1 genannte elektronische Verfahren
muss die Voraussetzungen des § 36a Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe a des
Ersten Buches erfüllen. [[law:sgb_3:141#abs_1_3|3]]Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die
Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der
Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten
ist.
(2)[[law:sgb_3:141#abs_2_1|1]] Ist die zuständige Agentur für Arbeit am ersten Tag der
Beschäftigungslosigkeit der oder des Arbeitslosen nicht dienstbereit,
so wirkt eine Meldung an dem nächsten Tag, an dem die Agentur für
Arbeit dienstbereit ist, auf den Tag zurück, an dem die Agentur für
Arbeit nicht dienstbereit war.
(3)[[law:sgb_3:141#abs_3_1|1]] Die Wirkung der Meldung erlischt
1. bei einer mehr als sechswöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit,
2. mit der Aufnahme der Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit
als mithelfende Familienangehörige oder als mithelfender
Familienangehöriger, wenn die oder der Arbeitslose diese der Agentur
für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
(4)[[law:sgb_3:141#abs_4_1|1]] Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der oder dem
Arbeitslosen unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit ein
persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen. [[law:sgb_3:141#abs_4_2|2]]Dies ist
entbehrlich, wenn das persönliche Beratungs- und Vermittlungsgespräch
bereits in zeitlicher Nähe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, in der
Regel innerhalb von vier Wochen, vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
geführt worden ist.