[[{}law:sgb_3:141|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:143|→]]
== § 142 Anwartschaftszeit ==
(1)[[law:sgb_3:142#abs_1_1|1]] Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143)
mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis
gestanden hat. [[law:sgb_3:142#abs_1_2|2]]Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf
Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist,
dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
(2)[[law:sgb_3:142#abs_2_1|1]] Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht
erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass
1. sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage
überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die
auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder
zweckbefristet sind, und
2. das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit
erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der
Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des
Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1
bleibt unberührt.