[[{}law:sgb_3:142|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:144|→]] == § 143 Rahmenfrist == (1)[[law:sgb_3:143#abs_1_1|1]] Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. (2)[[law:sgb_3:143#abs_2_1|1]] Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. (3)[[law:sgb_3:143#abs_3_1|1]] In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. [[law:sgb_3:143#abs_3_2|2]]In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.