[[{}law:sgb_3:143|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:145|→]]
== § 144 Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung ==
(1)[[law:sgb_3:144#abs_1_1|1]] Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen
für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein
wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht
erfüllt.
(2)[[law:sgb_3:144#abs_2_1|1]] Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor
Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei
Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er
1. bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei
Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist,
oder
2. die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des
Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte;
insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der
Arbeitslosmeldung.