[[{}law:sgb_3:144|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:146|→]]
== § 145 Minderung der Leistungsfähigkeit ==
(1)[[law:sgb_3:145#abs_1_1|1]] Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein
deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als
sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit
versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende
Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem
für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der
Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte
Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
festgestellt worden ist. [[law:sgb_3:145#abs_1_2|2]]Die Feststellung, ob eine verminderte
Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung. [[law:sgb_3:145#abs_1_3|3]]Kann sich die leistungsgeminderte
Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich
arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder
einen Vertreter erfolgen. [[law:sgb_3:145#abs_1_4|4]]Die leistungsgeminderte Person hat sich
unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald
der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2)[[law:sgb_3:145#abs_2_1|1]] Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person
unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben zu stellen. [[law:sgb_3:145#abs_2_2|2]]Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt
er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. [[law:sgb_3:145#abs_2_3|3]]Stellt
die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem
sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen
Erwerbsminderung stellt. [[law:sgb_3:145#abs_2_4|4]]Kommt die leistungsgeminderte Person ihren
Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen
Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht
der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der
Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. [[law:sgb_3:145#abs_2_5|5]]Satz
4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr
Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3)[[law:sgb_3:145#abs_3_1|1]] Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur
Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung
zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch
entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. [[law:sgb_3:145#abs_3_2|2]]Hat der Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender
Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt,
hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses
insoweit zu erstatten.
=== Verweis ===
* [[recht:aussteuerung]]