[[{}law:sgb_3:145|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:147|→]]
== § 146 Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ==
(1)[[law:sgb_3:146#abs_1_1|1]] Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit
unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von
Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird,
verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit
der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von
bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). [[law:sgb_3:146#abs_1_2|2]]Als unverschuldet im Sinne
des Satzes 1 gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer
durch Krankheit erforderlichen Sterilisation durch eine Ärztin oder
einen Arzt oder infolge eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der
Schwangerschaft eintritt. [[law:sgb_3:146#abs_1_3|3]]Dasselbe gilt für einen Abbruch der
Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen
nach der Empfängnis durch eine Ärztin oder einen Arzt abgebrochen
wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und der Ärztin oder dem Arzt
durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens
drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle
beraten lassen hat.
(2)[[law:sgb_3:146#abs_2_1|1]] Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im Fall einer nach
ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder
Pflege eines erkrankten Kindes der oder des Arbeitslosen mit einer
Dauer von bis zu zehn Tagen, bei alleinerziehenden Arbeitslosen mit
einer Dauer von bis zu 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr,
wenn eine andere im Haushalt der oder des Arbeitslosen lebende Person
diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das zwölfte
Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe
angewiesen ist. [[law:sgb_3:146#abs_2_2|2]]Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25
Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage in
jedem Kalenderjahr fortgezahlt.
(3)[[law:sgb_3:146#abs_3_1|1]] Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei Fortzahlung des
Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall sowie bei
Zahlung von Krankengeld im Fall der Erkrankung eines Kindes anzuwenden
sind, gelten entsprechend.