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== § 148 Minderung und Verlängerung der Anspruchsdauer ==
(1)[[law:sgb_3:148#abs_1_1|1]] Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
1. die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei
Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist,
2. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf
Teilarbeitslosengeld innerhalb der letzten zwei Jahre vor der
Entstehung des Anspruchs erfüllt worden ist,
3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung,
unzureichender Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Ablehnung oder Abbruch eines
Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung,
Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung,
4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen
einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der
Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger
Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht,
5. die Anzahl von Tagen, für die der oder dem Arbeitslosen das
Arbeitslosengeld wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 des Ersten Buches)
versagt oder entzogen worden ist,
6. die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit nach der Erfüllung
der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen
die oder der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist, ohne für sein
Verhalten einen wichtigen Grund zu haben,
7. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch
erfüllt worden ist,
8. die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss in der Höhe des
zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist.
(2)[[law:sgb_3:148#abs_2_1|1]] In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 mindert sich die Dauer
des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen. [[law:sgb_3:148#abs_2_2|2]]In den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für
Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei
Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen
Deutschsprachförderung oder bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das
die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den
Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt. [[law:sgb_3:148#abs_2_3|3]]In den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 unterbleibt eine Minderung, soweit sich
dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als drei Monaten ergibt. [[law:sgb_3:148#abs_2_4|4]]Ist
ein neuer Anspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung nur auf
die Restdauer des erloschenen Anspruchs (§ 147 Absatz 4).
(3)[[law:sgb_3:148#abs_3_1|1]] Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 die oder der Arbeitslose
wegen einer beruflichen Weiterbildung für eine Dauer von mindestens
sechs Monaten gefördert worden und beträgt die Restdauer ihres oder
seines Anspruchs weniger als drei Monate, erfolgt einmalig für den
Anspruch auf Arbeitslosengeld eine Verlängerung der Anspruchsdauer auf
drei Monate.
(4)[[law:sgb_3:148#abs_4_1|1]] In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7 entfällt die
Minderung für Tage, für die der Bundesagentur das nach den §§ 145, 157
Absatz 3 oder nach § 158 Absatz 4 geleistete Arbeitslosengeld
einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Renten-
und Pflegeversicherung erstattet oder ersetzt wurde; Bruchteile von
Tagen sind auf volle Tage aufzurunden.