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== § 150 Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen ==
(1)[[law:sgb_3:150#abs_1_1|1]] Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem
jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten
Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen
Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. [[law:sgb_3:150#abs_1_2|2]]Der Bemessungsrahmen umfasst ein
Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten
Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
(2)[[law:sgb_3:150#abs_2_1|1]] Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
1. [[law:sgb_3:150#abs_2_2|2]]Zeiten einer Beschäftigung, neben der Übergangsgeld wegen einer
Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, Teilübergangsgeld oder
Teilarbeitslosengeld geleistet worden ist,
2. [[law:sgb_3:150#abs_2_3|3]]Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne
des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige
Einnahme nach § 344 Absatz 2 bestimmt,
3. [[law:sgb_3:150#abs_2_4|4]]Zeiten, in denen Arbeitslose Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen
oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen haben
oder ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen haben, wenn wegen
der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war,
4. [[law:sgb_3:150#abs_2_5|5]]Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1
des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer
Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem
Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt
oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war;
insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht,
5. [[law:sgb_3:150#abs_2_6|6]]Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur
vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen
regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung,
mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder
der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit
innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des
Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden
Zeitraums ausgeübt hat.
[[law:sgb_3:150#abs_2_7|7]]Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in Fällen einer Teilzeitvereinbarung nach
dem Altersteilzeitgesetz, es sei denn, das Beschäftigungsverhältnis
ist wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden.
(3)[[law:sgb_3:150#abs_3_1|1]] Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf
Arbeitsentgelt enthält,
2. in den Fällen des § 142 Absatz 2 der Bemessungszeitraum weniger als 90
Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder
3. es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten
Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im
Bemessungszeitraum auszugehen.
[[law:sgb_3:150#abs_3_2|2]]Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies
verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.