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== § 151 Bemessungsentgelt ==
(1)[[law:sgb_3:151#abs_1_1|1]] Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende
beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im
Bemessungszeitraum erzielt hat; Besonderheiten des Übergangsbereichs
nach § 20 Absatz 2 des Vierten Buches sind nicht zu berücksichtigen.
[[law:sgb_3:151#abs_1_2|2]]Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus
dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn
sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
nicht zugeflossen sind.
(2)[[law:sgb_3:151#abs_2_1|1]] Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,
1. die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten
oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
2. die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches
nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden.
(3)[[law:sgb_3:151#abs_3_1|1]] Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen
1. für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine
vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme
von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das
Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt
hätten; dies gilt auch, wenn die Entscheidung über den Anspruch auf
Kurzarbeitergeld rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung
zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2. für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches das
Arbeitsentgelt, das Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne
eine Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches erzielt hätten; für
Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt,
3. für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines
Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer
außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Absatz 1 Satz
2 Nummer 1), die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine
Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des
Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag,
4. für Zeiten, in denen Arbeitslose Qualifizierungsgeld bezogen haben,
das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den weiterbildungsbedingten
Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten; dies gilt auch,
wenn die Entscheidung über den Anspruch auf Qualifizierungsgeld
rückwirkend aufgehoben wird oder die Leistung zurückgefordert oder
zurückgezahlt worden ist.
[[law:sgb_3:151#abs_3_2|2]](3a) War die oder der Arbeitslose innerhalb des auf zwei Jahre
erweiterten Bemessungsrahmens in einer berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme versicherungspflichtig nach § 26 Absatz 1 Nummer 1
und kann ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf
Arbeitsentgelt nicht festgestellt werden, ist Bemessungsentgelt ein
Dreißigstel des Betrages, der bei Entstehung des Anspruchs als
Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Berufsbildungsgesetzes maßgeblich ist; insoweit gilt § 152 nicht.
(4)[[law:sgb_3:151#abs_4_1|1]] Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der
Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist
Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das
Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist; dies gilt auch, wenn sie
das Arbeitslosengeld nur deshalb nicht bezogen haben, weil der
Anspruch geruht hat.
(5)[[law:sgb_3:151#abs_5_1|1]] Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage,
die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende
Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das
Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem
Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder
kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden
Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. [[law:sgb_3:151#abs_5_2|2]]Einschränkungen des
Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld
nach § 145 geleistet wird. [[law:sgb_3:151#abs_5_3|3]]Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach §
152, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im
öffentlichen Dienst des Bundes gilt.