[[{}law:sgb_3:151|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:153|→]]
== § 152 Fiktive Bemessung ==
(1)[[law:sgb_3:152#abs_1_1|1]] Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch
auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten
Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt
ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. [[law:sgb_3:152#abs_1_2|2]]In den Fällen des § 142
Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von
mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.
(2)[[law:sgb_3:152#abs_2_1|1]] Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der
Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen
Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist,
auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die
Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat.
[[law:sgb_3:152#abs_2_2|2]]Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
1. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern
(Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem
Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2. einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene
Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer
vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein
Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der
Bezugsgröße,
3. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern
(Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem
Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4. keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein
Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße,
mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich
ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1
des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des §
11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen
Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen
Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.