[[{}law:sgb_3:152|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:154|→]]
== § 153 Leistungsentgelt ==
(1)[[law:sgb_3:153#abs_1_1|1]] Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte
Bemessungsentgelt. [[law:sgb_3:153#abs_1_2|2]]Abzüge sind
1. eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des
Bemessungsentgelts,
2. die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen
auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes
bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der
Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis
c und e des Einkommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist, ergibt und
3. der Solidaritätszuschlag.
[[law:sgb_3:153#abs_1_3|3]]Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind
1. [[law:sgb_3:153#abs_1_4|4]]Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem
Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und
2. der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des
Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen.
[[law:sgb_3:153#abs_1_5|5]]Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit
folgenden Maßgaben berücksichtigt:
1. für Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung als
Beitragsbemessungsgrenze die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der
allgemeinen Rentenversicherung,
2. für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach §
243 des Fünften Buches zuzüglich des durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches,
3. für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1
Satz 1 des Elften Buches.
(2)[[law:sgb_3:153#abs_2_1|1]] Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der
Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. [[law:sgb_3:153#abs_2_2|2]]Spätere
Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse
werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die
Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.
(3)[[law:sgb_3:153#abs_3_1|1]] Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen
gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten
Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam
werden, wenn
1. die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen
Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder
2. sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld
ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den
Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
[[law:sgb_3:153#abs_3_2|2]]Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des
Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des
Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie
Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des
Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht.
(4)[[law:sgb_3:153#abs_4_1|1]] Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu
berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht
für das Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte
Arbeitslosengeld nach den maßgebenden Vorschriften des
Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. [[law:sgb_3:153#abs_4_2|2]]Unterliegt das
Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden
Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2
entsprechend zu berücksichtigen.