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== § 155 Anrechnung von Nebeneinkommen ==
(1)[[law:sgb_3:155#abs_1_1|1]] Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder
ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138
Absatz 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der
Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie
eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der
Ausübung anzurechnen. [[law:sgb_3:155#abs_1_2|2]]Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit,
eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender
Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen
als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose
weist höhere Betriebsausgaben nach.
(2)[[law:sgb_3:155#abs_2_1|1]] Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der
Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis
eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang
ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei,
der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus
einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat
entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der
sich nach Absatz 1 ergeben würde.
(3)[[law:sgb_3:155#abs_3_1|1]] Leistungen, die eine Bezieherin oder ein Bezieher von
Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
1. vom Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme
oder
2. auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne
Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf die Arbeitnehmerin oder
den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge
und eines Freibetrags von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld
angerechnet.