[[{}law:sgb_3:155|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:157|→]]
== § 156 Ruhen des Anspruchs bei anderen Sozialleistungen ==
(1)[[law:sgb_3:156#abs_1_1|1]] Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die
ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:
1. [[law:sgb_3:156#abs_1_2|2]]Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose,
2. [[law:sgb_3:156#abs_1_3|3]]Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der
Soldatenentschädigung, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder
Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung
zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der keine ganztägige
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird,
3. [[law:sgb_3:156#abs_1_4|4]]Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder
4. [[law:sgb_3:156#abs_1_5|5]]Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-
rechtlicher Art.
[[law:sgb_3:156#abs_1_6|6]]Ist der oder dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung zuerkannt, kann sie ihr oder er sein
Restleistungsvermögen jedoch unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für
Arbeit die Arbeitslose oder den Arbeitslosen unverzüglich
aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen
voller Erwerbsminderung zu stellen. [[law:sgb_3:156#abs_1_7|7]]Wird der Antrag nicht gestellt,
ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist
an bis zu dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird.
(2)[[law:sgb_3:156#abs_2_1|1]] Abweichend von Absatz 1 ruht der Anspruch
1. im Fall der Nummer 2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf
Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 146 besteht,
2. im Fall der Nummer 3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und
3. im Fall der Nummer 4
a) mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach Erfüllung der
Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der oder
dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine
ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
b) nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch
während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die Höhe des
Arbeitsentgelts gewährt wird; dies gilt nicht für Altersrenten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung.
[[law:sgb_3:156#abs_2_2|2]]Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 145 Absatz 3 entsprechend.
(3)[[law:sgb_3:156#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch
auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt
hat.
(4)[[law:sgb_3:156#abs_4_1|1]] Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht auch während der Zeit, für
die die oder der Arbeitslose wegen ihres oder seines Ausscheidens aus
dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung
des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 Prozent des
Bemessungsentgelts bezieht.