[[{}law:sgb_3:156|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:158|→]]
== § 157 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung ==
(1)[[law:sgb_3:157#abs_1_1|1]] Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die
die oder der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen
hat.
(2)[[law:sgb_3:157#abs_2_1|1]] Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu
beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit
des abgegoltenen Urlaubs. [[law:sgb_3:157#abs_2_2|2]]Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des
die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.
(3)[[law:sgb_3:157#abs_3_1|1]] Soweit die oder der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2
genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten
Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für
die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. [[law:sgb_3:157#abs_3_2|2]]Hat
der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz
des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitslose, den
Arbeitslosen oder an eine dritte Person gezahlt, hat die Bezieherin
oder der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.