[[{}law:sgb_3:157|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:159|→]]
== § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung ==
(1)[[law:sgb_3:158#abs_1_1|1]] Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche
Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und
ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen
Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden,
so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des
Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis
bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. [[law:sgb_3:158#abs_1_2|2]]Diese Frist beginnt mit der
Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen
ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung
über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. [[law:sgb_3:158#abs_1_3|3]]Ist die ordentliche
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
ausgeschlossen, so gilt bei
1. zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten,
2. zeitlich begrenztem Ausschluss oder Vorliegen der Voraussetzungen für
eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund die Kündigungsfrist,
die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen
wäre.
[[law:sgb_3:158#abs_1_4|4]]Kann der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer
Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine
Kündigungsfrist von einem Jahr. [[law:sgb_3:158#abs_1_5|5]]Hat die oder der Arbeitslose auch eine
Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2) erhalten oder zu beanspruchen,
verlängert sich der Ruhenszeitraum nach Satz 1 um die Zeit des
abgegoltenen Urlaubs. [[law:sgb_3:158#abs_1_6|6]]Leistungen, die der Arbeitgeber für eine
arbeitslose Person, deren Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung
des 50. [[law:sgb_3:158#abs_1_7|7]]Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für deren
Rentenversicherung nach § 187a Absatz 1 des Sechsten Buches aufwendet,
bleiben unberücksichtigt. [[law:sgb_3:158#abs_1_8|8]]Satz 6 gilt entsprechend für Beiträge des
Arbeitgebers zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
(2)[[law:sgb_3:158#abs_2_1|1]] Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein
Jahr. [[law:sgb_3:158#abs_2_2|2]]Er ruht nicht über den Tag hinaus,
1. bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der
letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts
einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu
berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt
verdient hätte,
2. an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig
von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
bestanden hat, geendet hätte, oder
3. an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
[[law:sgb_3:158#abs_2_3|3]]Der nach Satz 2 Nummer 1 zu berücksichtigende Anteil der
Entlassungsentschädigung vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des
Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch
für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. [[law:sgb_3:158#abs_2_4|4]]Lebensjahres um je 5
Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent der nach Absatz 1 zu
berücksichtigenden Entlassungsentschädigung. [[law:sgb_3:158#abs_2_5|5]]Letzte Beschäftigungszeit
sind die am Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis
abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate; §
150 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 gilt entsprechend.
[[law:sgb_3:158#abs_2_6|6]]Arbeitsentgeltkürzungen infolge von Krankheit, Kurzarbeit,
Arbeitsausfall oder Arbeitsversäumnis bleiben außer Betracht.
(3)[[law:sgb_3:158#abs_3_1|1]] Hat die oder der Arbeitslose wegen Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses unter Aufrechterhaltung des
Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu
beanspruchen, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4)[[law:sgb_3:158#abs_4_1|1]] Soweit die oder der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung
(Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich
nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet,
in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. [[law:sgb_3:158#abs_4_2|2]]Hat der Verpflichtete
die Entlassungsentschädigung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender
Wirkung an die Arbeitslose, den Arbeitslosen oder an eine dritte
Person gezahlt, hat die Bezieherin oder der Bezieher des
Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.