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== § 159 Ruhen bei Sperrzeit ==
(1)[[law:sgb_3:159#abs_1_1|1]] Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich
versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu
haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.
[[law:sgb_3:159#abs_1_2|2]]Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder
durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob
fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei
Arbeitsaufgabe),
2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38
Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die
Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des
Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht
annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen
Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines
Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei
Arbeitsablehnung),
3. die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von
der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist
(Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4. die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die
Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung
oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme),
5. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten
Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den
Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch
einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6. die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für
Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem
Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs
der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des
Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte
berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines
Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7. die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten
Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den
Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines
Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8. die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit,
sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen
Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die
Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit
bei Meldeversäumnis),
9. die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht
nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
[[law:sgb_3:159#abs_1_3|3]]Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für
die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen
darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder
in ihrem Verantwortungsbereich liegen.
(2)[[law:sgb_3:159#abs_2_1|1]] Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die
Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt,
mit dem Ende dieser Sperrzeit. [[law:sgb_3:159#abs_2_2|2]]Werden mehrere Sperrzeiten durch
dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des
Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.
(3)[[law:sgb_3:159#abs_3_1|1]] Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen.
[[law:sgb_3:159#abs_3_2|2]]Sie verkürzt sich
1. auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen
nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit
geendet hätte,
2. auf sechs Wochen, wenn
a) das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis,
das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b) eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den
für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere
Härte bedeuten würde.
(4)[[law:sgb_3:159#abs_4_1|1]] Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder
einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines
Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung
beträgt
1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art
drei Wochen,
2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs
Wochen,
3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
[[law:sgb_3:159#abs_4_2|2]]Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche
(§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt
Satz 1 entsprechend.
(5)[[law:sgb_3:159#abs_5_1|1]] Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen
beträgt zwei Wochen.
(6)[[law:sgb_3:159#abs_6_1|1]] Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter
Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.