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=== § 16 Arbeitslose ===
(1)[[law:sgb_3:16#abs_1_1|1]] Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf
Arbeitslosengeld
1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den
Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
3. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
(2)[[law:sgb_3:16#abs_2_1|1]] An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten
als nicht arbeitslos.