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== § 160 Ruhen bei Arbeitskämpfen ==
(1)[[law:sgb_3:160#abs_1_1|1]] Durch die Leistung von Arbeitslosengeld darf nicht in
Arbeitskämpfe eingegriffen werden. [[law:sgb_3:160#abs_1_2|2]]Ein Eingriff in den Arbeitskampf
liegt nicht vor, wenn Arbeitslosengeld Arbeitslosen geleistet wird,
die zuletzt in einem Betrieb beschäftigt waren, der nicht dem
fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen
ist.
(2)[[law:sgb_3:160#abs_2_1|1]] Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer durch Beteiligung an
einem inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, so ruht der
Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes.
(3)[[law:sgb_3:160#abs_3_1|1]] Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer durch einen
inländischen Arbeitskampf arbeitslos geworden, ohne an dem
Arbeitskampf beteiligt gewesen zu sein, so ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes nur, wenn der
Betrieb, in dem die oder der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war,
1. dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften
Tarifvertrags zuzuordnen ist oder
2. nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich des
umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist und im räumlichen
Geltungsbereich des Tarifvertrags, dem der Betrieb zuzuordnen ist,
a) eine Forderung erhoben worden ist, die einer Hauptforderung des
Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr
übereinstimmen zu müssen, und
b) das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in dem räumlichen
Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrags im Wesentlichen
übernommen wird.
[[law:sgb_3:160#abs_3_2|2]]Eine Forderung ist erhoben, wenn sie von der zur Entscheidung
berufenen Stelle beschlossen worden ist oder auf Grund des Verhaltens
der Tarifvertragspartei im Zusammenhang mit dem angestrebten Abschluss
des Tarifvertrags als beschlossen anzusehen ist. [[law:sgb_3:160#abs_3_3|3]]Der Anspruch auf
Arbeitslosengeld ruht nach Satz 1 nur, wenn die umkämpften oder
geforderten Arbeitsbedingungen nach Abschluss eines entsprechenden
Tarifvertrags für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gelten oder
auf sie oder ihn angewendet würden.
(4)[[law:sgb_3:160#abs_4_1|1]] Ist bei einem Arbeitskampf das Ruhen des Anspruchs nach Absatz 3
für eine bestimmte Gruppe von Arbeitslosen ausnahmsweise nicht
gerechtfertigt, so kann der Verwaltungsrat bestimmen, dass ihnen
Arbeitslosengeld zu leisten ist.
(5)[[law:sgb_3:160#abs_5_1|1]] Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a und b erfüllt sind, trifft der
Neutralitätsausschuss (§ 380). [[law:sgb_3:160#abs_5_2|2]]Er hat vor seiner Entscheidung den
Fachspitzenverbänden der am Arbeitskampf beteiligten
Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6)[[law:sgb_3:160#abs_6_1|1]] Die Fachspitzenverbände der am Arbeitskampf beteiligten
Tarifvertragsparteien können durch Klage die Aufhebung der
Entscheidung des Neutralitätsausschusses nach Absatz 5 und eine andere
Feststellung begehren. [[law:sgb_3:160#abs_6_2|2]]Die Klage ist gegen die Bundesagentur zu
richten. [[law:sgb_3:160#abs_6_3|3]]Ein Vorverfahren findet nicht statt. [[law:sgb_3:160#abs_6_4|4]]Über die Klage
entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug.
[[law:sgb_3:160#abs_6_5|5]]Das Verfahren ist vorrangig zu erledigen. [[law:sgb_3:160#abs_6_6|6]]Auf Antrag eines
Fachspitzenverbandes kann das Bundessozialgericht eine einstweilige
Anordnung erlassen.