[[{}law:sgb_3:160|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:162|→]]
== § 161 Erlöschen des Anspruchs ==
(1)[[law:sgb_3:161#abs_1_1|1]] Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt
1. mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,
2. wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten
mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über
den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und
auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von
insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden
auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf
Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht
bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.
(2)[[law:sgb_3:161#abs_2_1|1]] Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht
werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.