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== § 162 Teilarbeitslosengeld ==
(1)[[law:sgb_3:162#abs_1_1|1]] Anspruch auf Teilarbeitslosengeld hat, wer als Arbeitnehmerin oder
Arbeitnehmer
1. teilarbeitslos ist,
2. sich teilarbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat.
(2)[[law:sgb_3:162#abs_2_1|1]] Für das Teilarbeitslosengeld gelten die Vorschriften über das
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit sowie für Empfängerinnen und
Empfänger dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus den
Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes nichts anderes ergibt, mit
folgenden Maßgaben:
1. [[law:sgb_3:162#abs_2_2|2]]Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung
verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen
Beschäftigung ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige
Beschäftigung sucht.
[[law:sgb_3:162#abs_2_3|3]]2. [[law:sgb_3:162#abs_2_4|4]]Die Anwartschaftszeit für das Teilarbeitslosengeld hat erfüllt, wer in
der Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist von zwei Jahren neben der
weiterhin ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung mindestens
zwölf Monate eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung
ausgeübt hat. [[law:sgb_3:162#abs_2_5|5]]Für die Teilarbeitslosengeld-Rahmenfrist gelten die
Regelungen zum Arbeitslosengeld über die Rahmenfrist entsprechend.
[[law:sgb_3:162#abs_2_6|6]]3. [[law:sgb_3:162#abs_2_7|7]]Die Dauer des Anspruchs auf Teilarbeitslosengeld beträgt sechs Monate.
[[law:sgb_3:162#abs_2_8|8]]4. [[law:sgb_3:162#abs_2_9|9]]Bei der Feststellung der Lohnsteuer (§ 153 Absatz 2) ist die
Lohnsteuerklasse maßgeblich, die für das Beschäftigungsverhältnis
zuletzt galt, das den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld begründet.
[[law:sgb_3:162#abs_2_10|10]]5. [[law:sgb_3:162#abs_2_11|11]]Der Anspruch auf Teilarbeitslosengeld erlischt,
a) wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach der Entstehung des
Anspruchs eine Erwerbstätigkeit für mehr als zwei Wochen oder mit
einer Arbeitszeit von mehr als fünf Stunden wöchentlich aufnimmt,
b) wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld
erfüllt sind oder
c) spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung des Anspruchs.