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=== § 165 Anspruch ===
(1)[[law:sgb_3:165#abs_1_1|1]] Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf
Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem
Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des
Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. [[law:sgb_3:165#abs_1_2|2]]Als
Insolvenzereignis gilt
1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Arbeitgebers,
2. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse oder
3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein
Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist
und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in
Betracht kommt.
[[law:sgb_3:165#abs_1_3|3]]Auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis haben im Inland
beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf
Insolvenzgeld.
(2)[[law:sgb_3:165#abs_2_1|1]] Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle Ansprüche auf
Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. [[law:sgb_3:165#abs_2_2|2]]Als Arbeitsentgelt für Zeiten, in
denen auch während der Freistellung eine Beschäftigung gegen
Arbeitsentgelt besteht (§ 7 Absatz 1a des Vierten Buches), gilt der
Betrag, der auf Grund der schriftlichen Vereinbarung zur Bestreitung
des Lebensunterhalts im jeweiligen Zeitraum bestimmt war. [[law:sgb_3:165#abs_2_3|3]]Hat die
Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Teil ihres oder seines
Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes
umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in einem Pensionsfonds, in
einer Pensionskasse oder in einer Direktversicherung angelegt, gilt
die Entgeltumwandlung für die Berechnung des Insolvenzgeldes als nicht
vereinbart, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den
Versorgungsträger abgeführt hat.
(3)[[law:sgb_3:165#abs_3_1|1]] Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in Unkenntnis eines
Insolvenzereignisses weitergearbeitet oder die Arbeit aufgenommen,
besteht der Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der
Kenntnisnahme vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
(4)[[law:sgb_3:165#abs_4_1|1]] Anspruch auf Insolvenzgeld hat auch der Erbe der Arbeitnehmerin
oder des Arbeitnehmers.
(5)[[law:sgb_3:165#abs_5_1|1]] Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Beschluss des
Insolvenzgerichts über die Abweisung des Antrags auf
Insolvenzeröffnung mangels Masse dem Betriebsrat oder, wenn kein
Betriebsrat besteht, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
unverzüglich bekannt zu geben.