[[{}law:sgb_3:165|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:167|→]]
=== § 166 Anspruchsausschluss ===
(1)[[law:sgb_3:166#abs_1_1|1]] Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf
Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die
1. sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit
nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben,
2. sie durch eine nach der Insolvenzordnung angefochtene Rechtshandlung
oder eine Rechtshandlung, die im Fall der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens anfechtbar wäre, erworben haben oder
3. die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter wegen eines
Rechts zur Leistungsverweigerung nicht erfüllt.
(2)[[law:sgb_3:166#abs_2_1|1]] Soweit Insolvenzgeld gezahlt worden ist, obwohl dies nach Absatz 1
ausgeschlossen ist, ist es zu erstatten.