[[{}law:sgb_3:166|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:168|→]]
=== § 167 Höhe ===
(1)[[law:sgb_3:167#abs_1_1|1]] Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das
sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§
341 Absatz 4) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen
Abzüge vermindert wird.
(2)[[law:sgb_3:167#abs_2_1|1]] Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer
1. im Inland einkommensteuerpflichtig, ohne dass Steuern durch Abzug vom
Arbeitsentgelt erhoben werden, oder
2. im Inland nicht einkommensteuerpflichtig und unterliegt das
Insolvenzgeld nach den für sie oder ihn maßgebenden Vorschriften nicht
der Steuer,
sind vom Arbeitsentgelt die Steuern abzuziehen, die bei einer
Einkommensteuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt
erhoben würden.