[[{}law:sgb_3:16|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:18|→]] === § 17 Drohende Arbeitslosigkeit === Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die 1. versicherungspflichtig beschäftigt sind, 2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und 3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.