[[{}law:sgb_3:169|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:171|→]]
=== § 170 Verfügungen über das Arbeitsentgelt ===
(1)[[law:sgb_3:170#abs_1_1|1]] Soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Antragstellung
auf Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten
übertragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld diesem zu.
(2)[[law:sgb_3:170#abs_2_1|1]] Von einer vor dem Antrag auf Insolvenzgeld vorgenommenen Pfändung
oder Verpfändung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt wird auch der
Anspruch auf Insolvenzgeld erfasst.
(3)[[law:sgb_3:170#abs_3_1|1]] Die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bestehenden Pfandrechte
erlöschen, wenn die Ansprüche auf die Bundesagentur übergegangen sind
und diese Insolvenzgeld an die berechtigte Person erbracht hat.
(4)[[law:sgb_3:170#abs_4_1|1]] Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat keinen Anspruch auf
Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die ihm vor dem
Insolvenzereignis ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit zur
Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte übertragen oder verpfändet wurden.
[[law:sgb_3:170#abs_4_2|2]]Die Agentur für Arbeit darf der Übertragung oder Verpfändung nur
zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die
Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der
Arbeitsstellen erhalten bleibt.