[[{}law:sgb_3:171|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:173|→]]
=== § 172 Datenaustausch und Datenübermittlung ===
(1)[[law:sgb_3:172#abs_1_1|1]] Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen
ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des
Arbeitgebers das Insolvenzereignis und die im Zusammenhang mit der
Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, soweit
dies für die Aufgabenwahrnehmung dieses ausländischen Trägers
erforderlich ist. [[law:sgb_3:172#abs_1_2|2]]Übermittelt ein ausländischer Träger der
Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie diese Daten zwecks Zahlung
von Insolvenzgeld nutzen.
(2)[[law:sgb_3:172#abs_2_1|1]] Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über gezahltes
Insolvenzgeld für jede Empfängerin und jeden Empfänger durch
Datenfernübertragung an die in § 32b Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der
Finanzverwaltung zu übermitteln.