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=== § 173 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ===
(1)[[law:sgb_3:173#abs_1_1|1]] Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezieht und von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit
ist (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 231 Absatz 1 und 2 des Sechsten
Buches), hat Anspruch auf
1. [[law:sgb_3:173#abs_1_2|2]]Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs an eine
öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer
Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, und
2. [[law:sgb_3:173#abs_1_3|3]]Erstattung der von der Leistungsbezieherin oder vom Leistungsbezieher
für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche
Rentenversicherung gezahlten Beiträge.
[[law:sgb_3:173#abs_1_4|4]]Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Beiträge
werden nur bei Nachweis auf Antrag der Leistungsbezieherin oder des
Leistungsbeziehers erstattet.
(2)[[law:sgb_3:173#abs_2_1|1]] Die Bundesagentur übernimmt höchstens die von der
Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher nach der Satzung der
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im
Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des
Leistungsbezugs vereinbarten Beiträge. [[law:sgb_3:173#abs_2_2|2]]Sie erstattet höchstens die von
der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher freiwillig an die
gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.
(3)[[law:sgb_3:173#abs_3_1|1]] Die von der Bundesagentur zu übernehmenden und zu erstattenden
Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die
Bundesagentur ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu
tragen hätte. [[law:sgb_3:173#abs_3_2|2]]Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher kann
bestimmen, ob vorrangig Beiträge übernommen oder erstattet werden
sollen. [[law:sgb_3:173#abs_3_3|3]]Trifft die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher
keine Bestimmung, sind die Beiträge in dem Verhältnis zu übernehmen
und zu erstatten, in dem die von der Leistungsbezieherin oder dem
Leistungsbezieher zu zahlenden oder freiwillig gezahlten Beiträge
stehen.
(4)[[law:sgb_3:173#abs_4_1|1]] Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher wird insoweit
von der Verpflichtung befreit, Beiträge an die Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung oder an das Versicherungsunternehmen zu zahlen,
als die Bundesagentur die Beitragszahlung für sie oder ihn übernommen
hat.