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=== § 174 Übernahme von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ===
(1)[[law:sgb_3:174#abs_1_1|1]] Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die
1. nach § 6 Absatz 3a des Fünften Buches in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungsfrei oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a
des Fünften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind,
2. nach § 22 Absatz 1 des Elften Buches oder nach Artikel 42 des Pflege-
Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen
Pflegeversicherung befreit oder nach § 23 Absatz 1 des Elften Buches
bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko
der Pflegebedürftigkeit versichert sind,
haben Anspruch auf Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des
Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder
Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu
zahlen sind.
(2)[[law:sgb_3:174#abs_2_1|1]] Die Bundesagentur übernimmt die von der Leistungsbezieherin oder
dem Leistungsbezieher an das private Krankenversicherungsunternehmen
zu zahlenden Beiträge, höchstens jedoch die Beiträge, die sie ohne die
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen
hätte. [[law:sgb_3:174#abs_2_2|2]]Hierbei sind zugrunde zu legen
1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine
Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (§§ 241, 242a des Fünften
Buches),
2. für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach
§ 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches.
(3)[[law:sgb_3:174#abs_3_1|1]] Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher wird insoweit
von der Verpflichtung befreit, Beiträge an das private
Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die
Beitragszahlung für sie oder ihn übernommen hat.
(4)[[law:sgb_3:174#abs_4_1|1]] Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, die Mitglied
in einer in § 176 Absatz 1 des Fünften Buches genannten
Solidargemeinschaft sind, gelten Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1
und 2 Nummer 1 entsprechend. [[law:sgb_3:174#abs_4_2|2]]Für Bezieherinnen und Bezieher von
Arbeitslosengeld, die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches in
der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind oder nach
§ 23 Absatz 4a des Elften Buches bei einem privaten
Versicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit
versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs ein Zuschuss
zum Beitrag geleistet; für die Höhe des Zuschusses gelten Absatz 2
Satz 1 und 2 Nummer 2 entsprechend.