[[{}law:sgb_3:174|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:176|→]]
=== § 175 Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis ===
(1)[[law:sgb_3:175#abs_1_1|1]] Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten
Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis
vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei
Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt
die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon
ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen
des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber
gestundete Beiträge. [[law:sgb_3:175#abs_1_2|2]]Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die
Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit
und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des
Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem
zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. [[law:sgb_3:175#abs_1_3|3]]Die §§ 166,
314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.
(2)[[law:sgb_3:175#abs_2_1|1]] Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge
bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. [[law:sgb_3:175#abs_2_2|2]]Soweit Zahlungen geleistet
werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1
Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.