[[{}law:sgb_3:175|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:177|→]] ==== § 176 Grundsatz ==== (1)[[law:sgb_3:176#abs_1_1|1]] Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. [[law:sgb_3:176#abs_1_2|2]]Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, bedürfen keiner Zulassung. (2)[[law:sgb_3:176#abs_2_1|1]] Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bedürfen der Zulassung nach § 179 durch eine fachkundige Stelle. [[law:sgb_3:176#abs_2_2|2]]Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 bedürfen der Zulassung nach den §§ 179 und 180.