[[{}law:sgb_3:175|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:177|→]]
==== § 176 Grundsatz ====
(1)[[law:sgb_3:176#abs_1_1|1]] Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um
Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen
zu lassen. [[law:sgb_3:176#abs_1_2|2]]Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder
betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, bedürfen keiner
Zulassung.
(2)[[law:sgb_3:176#abs_2_1|1]] Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bedürfen der
Zulassung nach § 179 durch eine fachkundige Stelle. [[law:sgb_3:176#abs_2_2|2]]Maßnahmen der
beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 bedürfen der Zulassung
nach den §§ 179 und 180.