[[{}law:sgb_3:176|←]][[{}law:sgb_3|↑]][[{}law:sgb_3:178|→]]
==== § 177 Fachkundige Stelle ====
(1)[[law:sgb_3:177#abs_1_1|1]] Fachkundige Stellen im Sinne des § 176 sind die von der
Akkreditierungsstelle für die Zulassung nach dem Recht der
Arbeitsförderung akkreditierten Zertifizierungsstellen. [[law:sgb_3:177#abs_1_2|2]]Mit der
Akkreditierung als fachkundige Stelle ist keine Beleihung verbunden.
[[law:sgb_3:177#abs_1_3|3]]Die Bundesagentur übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die
Fachaufsicht über die Akkreditierungsstelle aus.
(2)[[law:sgb_3:177#abs_2_1|1]] Eine Zertifizierungsstelle ist von der Akkreditierungsstelle als
fachkundige Stelle zu akkreditieren, wenn
1. sie über die für die Zulassung notwendigen Organisationsstrukturen
sowie personellen und finanziellen Mittel verfügt,
2. die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen auf
Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Bildung und beruflichen Praxis
befähigt sind, die Leistungsfähigkeit und Qualität von Trägern und
Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung einschließlich der Prüfung und
Bewertung eines Systems zur Sicherung der Qualität zu beurteilen; dies
schließt besondere Kenntnisse der jeweiligen Aufgabengebiete der
Träger sowie der Inhalte und rechtlichen Ausgestaltung der
zuzulassenden Maßnahmen ein,
3. sie über die erforderliche Unabhängigkeit verfügt und damit
gewährleistet, dass sie über die Zulassung von Trägern und Maßnahmen
nur entscheidet, wenn sie weder mit diesen wirtschaftlich, personell
oder organisatorisch verflochten ist noch zu diesen ein
Beratungsverhältnis besteht oder bestanden hat; zur Überprüfbarkeit
der Unabhängigkeit sind bei der Antragstellung personelle,
wirtschaftliche und organisatorische Verflechtungen oder
Beratungsverhältnisse mit Trägern offenzulegen,
4. die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über
die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen, um die Zulassung
ordnungsgemäß durchzuführen,
5. sie gewährleistet, dass die Empfehlungen des Beirats nach § 182 bei
der Prüfung angewendet werden,
6. sie die ihr bei der Zulassung bekannt gewordenen Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse schützt,
7. sie ein Qualitätsmanagementsystem anwendet,
8. sie ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden und zum Entziehen der
Zulassung bei erheblichen Verstößen eingerichtet hat und
9. sie über ein transparentes und dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung
und Abrechnung des Aufwands der Prüfung von Trägern und Maßnahmen
verfügt.
[[law:sgb_3:177#abs_2_2|2]]Das Gesetz über die Akkreditierungsstelle bleibt unberührt.
(3)[[law:sgb_3:177#abs_3_1|1]] Die Akkreditierung ist bei der Akkreditierungsstelle unter
Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. [[law:sgb_3:177#abs_3_2|2]]Die
Akkreditierung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. [[law:sgb_3:177#abs_3_3|3]]Die wirksame
Anwendung des Qualitätsmanagementsystems ist von der
Akkreditierungsstelle in jährlichen Abständen zu überprüfen.
(4)[[law:sgb_3:177#abs_4_1|1]] Der Akkreditierungsstelle sind Änderungen, die Auswirkungen auf
die Akkreditierung haben können, unverzüglich anzuzeigen.
(5)[[law:sgb_3:177#abs_5_1|1]] Liegt ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, kann
die innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle im Einzelfall die
Aufgaben einer fachkundigen Stelle für die Zulassung von Trägern und
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung wahrnehmen. [[law:sgb_3:177#abs_5_2|2]]Ein besonderes
arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn
die Teilnahme an individuell ausgerichteten Weiterbildungsmaßnahmen im
Einzelfall gefördert werden soll.