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==== § 179 Maßnahmezulassung ====
(1)[[law:sgb_3:179#abs_1_1|1]] Eine Maßnahme ist von der fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn sie
1. nach Gestaltung der Inhalte, der Methoden und Materialien ihrer
Vermittlung sowie der Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme
erwarten lässt und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes
zweckmäßig ist,
2. angemessene Teilnahmebedingungen bietet und die räumliche, personelle
und technische Ausstattung die Durchführung der Maßnahme gewährleisten
und
3. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant
und durchgeführt wird, insbesondere die Kosten und die Dauer
angemessen sind; die Dauer ist angemessen, wenn sie sich auf den
Umfang beschränkt, der notwendig ist, um das Maßnahmeziel zu
erreichen.
(2)[[law:sgb_3:179#abs_2_1|1]] Die Kosten einer Maßnahme nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und
nach den §§ 81 und 82 sind angemessen, wenn sie sachgerecht ermittelt
worden sind und die von der Bundesagentur für das jeweilige Maßnahme-
oder Bildungsziel zweijährlich ermittelten durchschnittlichen
Kostensätze nicht überschreiten oder die Überschreitung der
durchschnittlichen Kostensätze auf notwendige besondere Aufwendungen
zurückzuführen ist. [[law:sgb_3:179#abs_2_2|2]]Überschreiten die kalkulierten Maßnahmekosten
aufgrund dieser Aufwendungen die durchschnittlichen Kostensätze um
mehr als 25 Prozent, bedarf die Zulassung dieser Maßnahmen der
Zustimmung der Bundesagentur.
(3)[[law:sgb_3:179#abs_3_1|1]] Eine Maßnahme, die im Ausland durchgeführt wird, kann nur
zugelassen werden, wenn die Durchführung im Ausland für das Erreichen
des Maßnahmeziels besonders dienlich ist.