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=== § 18 Langzeitarbeitslose ===
(1)[[law:sgb_3:18#abs_1_1|1]] Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger
arbeitslos sind. [[law:sgb_3:18#abs_1_2|2]]Die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 45 sowie
Zeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nicht-Erwerbstätigkeit bis zu
sechs Wochen unterbrechen die Dauer der Arbeitslosigkeit nicht.
(2)[[law:sgb_3:18#abs_2_1|1]] Für Leistungen, die Langzeitarbeitslosigkeit voraussetzen, bleiben
folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren unberücksichtigt:
1. [[law:sgb_3:18#abs_2_2|2]]Zeiten einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung oder zur
Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch,
2. [[law:sgb_3:18#abs_2_3|3]]Zeiten einer Krankheit, einer Pflegebedürftigkeit oder eines
Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz,
3. [[law:sgb_3:18#abs_2_4|4]]Zeiten der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder oder
der Betreuung pflegebedürftiger Personen,
4. [[law:sgb_3:18#abs_2_5|5]]Zeiten eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder
einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des
Aufenthaltsgesetzes sowie Zeiten einer Maßnahme, die für die
Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen
Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation, für
die Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder für die Erteilung
der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erforderlich ist,
5. [[law:sgb_3:18#abs_2_6|6]]Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bis zu einer Dauer von
insgesamt sechs Monaten,
6. [[law:sgb_3:18#abs_2_7|7]]Zeiten, in denen eine Beschäftigung rechtlich nicht möglich war, und
7. kurze Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit ohne Nachweis.
(3)[[law:sgb_3:18#abs_3_1|1]] Ergibt sich der Sachverhalt einer unschädlichen Unterbrechung
üblicherweise nicht aus den Unterlagen der Arbeitsvermittlung, so
reicht Glaubhaftmachung aus.