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==== § 180 Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ====
(1)[[law:sgb_3:180#abs_1_1|1]] Für eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und
82 gelten für die Zulassung durch die fachkundige Stelle ergänzend die
Anforderungen der nachfolgenden Absätze.
(2)[[law:sgb_3:180#abs_2_1|1]] Eine Maßnahme ist zuzulassen, wenn
1. durch sie berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
erhalten, erweitert, der technischen Entwicklung angepasst werden oder
ein beruflicher Aufstieg ermöglicht wird,
2. sie einen beruflichen Abschluss vermittelt oder die Weiterbildung in
einem Betrieb, die zu einem solchen Abschluss führt, unterstützend
begleitet oder
3. sie zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt
und mit einem Zeugnis, das Auskunft über den Inhalt des vermittelten
Lehrstoffs gibt, abschließt. [[law:sgb_3:180#abs_2_2|2]]Sofern es dem Wiedereingliederungserfolg
förderlich ist, soll die Maßnahme im erforderlichen Umfang
Grundkompetenzen vermitteln und betriebliche Lernphasen vorsehen.
(3)[[law:sgb_3:180#abs_3_1|1]] Ausgeschlossen von der Zulassung ist eine Maßnahme, wenn
1. überwiegend Wissen vermittelt wird, das dem von allgemeinbildenden
Schulen angestrebten Bildungsziel entspricht, oder die Maßnahme auf
den Erwerb eines Studienabschlusses an Hochschulen oder ähnlichen
Bildungsstätten gerichtet ist oder
2. überwiegend nicht berufsbezogene Inhalte vermittelt werden.
[[law:sgb_3:180#abs_3_2|2]]Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die
1. auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereiten
oder
2. [[law:sgb_3:180#abs_3_3|3]]Grundkompetenzen vermitteln, deren Erwerb die Grundlage für eine
erfolgreiche berufliche Weiterbildung schafft oder allgemein die
Beschäftigungsfähigkeit verbessert.
(4)[[law:sgb_3:180#abs_4_1|1]] Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem
allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist angemessen im Sinne
des § 179 Absatz 1 Nummer 3, wenn sie gegenüber einer entsprechenden
Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit
verkürzt ist, es sei denn, die Maßnahme ist auf Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer ausgerichtet, bei denen aufgrund ihrer Eignung oder ihrer
persönlichen Verhältnisse eine erfolgreiche Teilnahme nur bei einer
nicht verkürzten Dauer erwartet werden kann. [[law:sgb_3:180#abs_4_2|2]]Abweichend von Satz 1 ist
die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch
dann angemessen, wenn sie auf Grund bundes- oder landesrechtlichen
Regelungen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann.
(5)[[law:sgb_3:180#abs_5_1|1]] Zeiten einer der beruflichen Weiterbildung folgenden
Beschäftigung, die der Erlangung der staatlichen Anerkennung oder der
staatlichen Erlaubnis zur Ausübung des Berufes dienen, sind nicht
berufliche Weiterbildung im Sinne dieses Buches.