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==== § 181 Zulassungsverfahren ====
(1)[[law:sgb_3:181#abs_1_1|1]] Die Zulassung ist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen
bei einer fachkundigen Stelle zu beantragen. [[law:sgb_3:181#abs_1_2|2]]Der Antrag muss alle
Angaben und Nachweise enthalten, die erforderlich sind, um das
Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen.
(2)[[law:sgb_3:181#abs_2_1|1]] Soweit bereits eine Zulassung bei einer anderen fachkundigen
Stelle beantragt worden ist, ist dies und die Entscheidung dieser
fachkundigen Stelle mitzuteilen. [[law:sgb_3:181#abs_2_2|2]]Beantragt der Träger die Zulassung
von Maßnahmen nicht bei der fachkundigen Stelle, bei der er seine
Zulassung als Träger beantragt hat, so hat er der fachkundigen Stelle,
bei der er die Zulassung von Maßnahmen beantragt, alle Unterlagen für
seine Zulassung und eine gegebenenfalls bereits erteilte Zulassung zur
Verfügung zu stellen.
(3)[[law:sgb_3:181#abs_3_1|1]] Der Träger kann beantragen, dass die fachkundige Stelle eine durch
sie bestimmte Referenzauswahl von Maßnahmen prüft, die in einem
angemessenen Verhältnis zur Zahl der Maßnahmen des Trägers stehen, für
die er die Zulassung beantragt. [[law:sgb_3:181#abs_3_2|2]]Die Zulassung aller Maßnahmen setzt
voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die geprüften
Maßnahmen erfüllt sind. [[law:sgb_3:181#abs_3_3|3]]Für nach der Zulassung angebotene weitere
Maßnahmen des Trägers ist das Zulassungsverfahren in entsprechender
Anwendung der Sätze 1 und 2 wieder zu eröffnen.
(4)[[law:sgb_3:181#abs_4_1|1]] Die fachkundige Stelle entscheidet über den Antrag auf Zulassung
des Trägers einschließlich seiner Zweigstellen sowie der Maßnahmen
nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen und örtlichen
Prüfungen. [[law:sgb_3:181#abs_4_2|2]]Sie soll dabei Zertifikate oder Anerkennungen unabhängiger
Stellen, die in einem dem Zulassungsverfahren entsprechenden Verfahren
erteilt worden sind, ganz oder teilweise berücksichtigen. [[law:sgb_3:181#abs_4_3|3]]Sie kann das
Zulassungsverfahren einmalig zur Nachbesserung nicht erfüllter
Kriterien für längstens drei Monate aussetzen oder die Zulassung
endgültig ablehnen. [[law:sgb_3:181#abs_4_4|4]]Die Entscheidung bedarf der Schriftform. [[law:sgb_3:181#abs_4_5|5]]An der
Entscheidung dürfen Personen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens
gutachterliche oder beratende Funktionen ausgeübt haben, nicht
beteiligt sein.
(5)[[law:sgb_3:181#abs_5_1|1]] Die fachkundige Stelle kann die Zulassung maßnahmebezogen und
örtlich einschränken, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände
sowie von Lage und voraussichtlicher Entwicklung des Arbeitsmarktes
gerechtfertigt ist oder dies beantragt wird. § 177 Absatz 3 Satz 2 und
3 und Absatz 4 gilt entsprechend.
(6)[[law:sgb_3:181#abs_6_1|1]] Mit der Zulassung wird ein Zertifikat vergeben. [[law:sgb_3:181#abs_6_2|2]]Die Zertifikate
für die Zulassung des Trägers und für die Zulassung von Maßnahmen nach
§ 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und den §§ 81 und 82 werden wie folgt
bezeichnet:
1. „Zugelassener Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung. [[law:sgb_3:181#abs_6_3|3]]Zugelassen
durch (Name der fachkundigen Stelle) – von (Name der
Akkreditierungsstelle) akkreditierte Zertifizierungsstelle“,
2. „Zugelassene Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
nach dem Recht der Arbeitsförderung. [[law:sgb_3:181#abs_6_4|4]]Zugelassen durch (Name der
fachkundigen Stelle) – von (Name der Akkreditierungsstelle)
akkreditierte Zertifizierungsstelle“ oder
3. „Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung der beruflichen
Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung. [[law:sgb_3:181#abs_6_5|5]]Zugelassen durch
(Name der fachkundigen Stelle) – von (Name der Akkreditierungsstelle)
akkreditierte Zertifizierungsstelle“.
(7)[[law:sgb_3:181#abs_7_1|1]] Die fachkundige Stelle ist verpflichtet, die Zulassung zu
entziehen, wenn der Träger die rechtlichen Anforderungen auch nach
Ablauf einer von ihr gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden
Frist nicht erfüllt.
(8)[[law:sgb_3:181#abs_8_1|1]] Die fachkundige Stelle hat die Kostensätze der zugelassenen
Maßnahmen zu erfassen und der Bundesagentur vorzulegen.
(9)[[law:sgb_3:181#abs_9_1|1]] Die fachkundige Stelle hat der Akkreditierungsstelle jährlich in
einer von der Akkreditierungsstelle vorgegebenen Form jeweils bis 31.
[[law:sgb_3:181#abs_9_2|2]]März die Zahl
1. der im vorangegangenen Kalenderjahr neu erteilten Zulassungen von
Trägern und Maßnahmen und
2. der am 31. [[law:sgb_3:181#abs_9_3|3]]Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gültigen
Zulassungen von Trägern und Maßnahmen
für die jeweiligen Fachbereiche nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der
Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung zu
übermitteln. [[law:sgb_3:181#abs_9_4|4]]Die Akkreditierungsstelle hat die ihr übermittelten
Zahlen der Zulassungen von Trägern und Maßnahmen nach der in Satz 1
genannten Untergliederung zu veröffentlichen.